
Ziel ist es, die wichtigsten Verpflichtungen des Datengesetzes in Bezug auf Fahrzeugdaten im Sinne von Absatz 19 dieser Leitlinien zu erläutern, wobei der Schwerpunkt auf den Daten liegt, die in den Anwendungsbereich von Kapitel II des Datengesetzes fallen, und auf den geltenden Zugangsregeln.
Diese Leitlinien betreffen nur den Automobilsektor. Dazu gehören Erstausrüster (OEMs), Zulieferer, Aftermarket-Dienstleister und Versicherungen. Sein Inhalt kann daher nicht automatisch auf andere Wirtschaftszweige oder den öffentlichen Sektor hochgerechnet werden.
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Guidance on vehicle data, accompanying the Data Act