Die Beiträge der Interessenträger werden in den Bericht über die Verfügbarkeit urheberrechtlich geschützter Werke und über Behinderungen, die nicht unter die Marrakesch-Richtlinie fallen, einfließen, den die Kommission gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie veröffentlichen muss.
Die Marrakesch-Richtlinie bezieht sich auf die Richtlinie (EU) 2017/1564 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.