Skip to main content
Gestaltung der digitalen Zukunft Europas
News article | Veröffentlichung

Aufforderung zur Auswahl des Registers für Domäne oberster Stufe „.eu“ – Ergebnis von Phase 1 – Förderfähige Antragsteller

Im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1083 der Kommission und der Aufforderung zur Auswahl 2021-026011 informiert die Europäische Kommission alle interessierten Parteien über ihre Entscheidung, die nachstehend aufgeführten Antragsteller aufgrund der Phase 1 (Bewertung der Förderfähigkeit und des Ausschlusses) des Verfahrens für förderfähig zu erklären. Diese Bewerber werden zur Phase 2 (Auswahl) des Verfahrens zugelassen, das mit der Benennung des „.eu“-Registers abgeschlossen wird.

Der Wortlaut der Aufforderung zur Auswahl (im Folgenden „Aufforderung“) folgte den Regeln und Bestimmungen des „.eu“-Rechtsrahmens, nämlich der Verordnung (EU) 2019/517 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1083 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/517 durch Festlegung der Zulassungs- und Auswahlkriterien sowie des Verfahrens für die Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe „.eu“.
Insbesondere wurde gemäß Abschnitt 3.1 der Aufforderung in der ersten Phase des Verfahrens das Fehlen der Ausschlusskriterien und die Erfüllung der Förderkriterien durch die Antragsteller bewertet. Ziel der Prüfung anhand der Ausschlusskriterien war es zu beurteilen, ob sich ein Antragsteller in einer der in Artikel 136 Absatz 1 der Haushaltsordnung aufgeführten Ausschlusssituationen befand.

Ziel der Überprüfung der Förderkriterien war es zu bewerten, ob jeder Antragsteller die in den Artikeln 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1083 der Kommission festgelegten Kriterien erfüllt:

  • Die Tätigkeiten des „.eu“-Registers werden von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Organisation ohne Erwerbszweck ausgeübt, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung und ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Union hat. 
  • Falls ein Firmenkonsortium oder eine Gruppe von Auftragnehmern eine Einrichtung ohne Erwerbszweck gründet, so muss jede Rechtsperson, die Teil eines solchen Konsortiums oder einer solchen Gruppe ist, ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung und den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Union haben. 
  • Die für die Wahrnehmung der Kernregisterfunktionen erforderliche Infrastruktur muss sich im Gebiet der Union befinden. 
  • Das Register verpflichtet sich, seine Aufgaben als Hauptauftragnehmer wahrzunehmen. 

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1083 veröffentlicht die Kommission die Liste der förderfähigen Antragsteller. Die Kommission teilt hiermit mit, dass sie nun die Bewertung der Förderfähigkeit und des Nichtausschlusses abgeschlossen hat und dass folgende Antragsteller förderfähig sind: 

  • Europäisches Netzinformationszentrum ASBL (EU NIC)
  • Europäisches Register für Internetdomänen, EURid vzw
  • Das offene Register ASBL („TORA“)
  • Estnische Internetstiftung (Eesti Interneti Sihtasutus – EIS)
  • Die obige Reihenfolge ist zufällig und stellt weder eine Rangfolge zwischen den Antragstellern dar noch impliziert sie eine Rangfolge. 

Am selben Tag der Veröffentlichung unterrichtet die Kommission jeden Antragsteller über die Ergebnisse der ersten Phase des Verfahrens. Innerhalb von 80 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste der teilnahmeberechtigten Antragsteller ordnet die Kommission die teilnahmeberechtigten Bewerber auf der Grundlage der in der zweiten Phase erzielten Punktzahl auf der Grundlage der Auswahlkriterien in eine Rangfolge ein und benennt die Einrichtung, die zum Abschluss eines Vertrags mit der Europäischen Kommission aufgefordert wird.