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Gestaltung der digitalen Zukunft Europas

Kommission fordert Ungarn auf, das Europäische Medienfreiheitsgesetz und die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste einzuhalten

  • PRESS RELEASE
  • Veröffentlichung 11 Dezember 2025

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (INFR(2025)2194) einzuleiten, weil das Land gegen mehrere Bestimmungen des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA) (Verordnung (EU) 2024/1083) und bestimmte Anforderungen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) (Richtlinie (EU) 2018/1808) verstoßen hat.

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GettyImages © Mihail_P

Das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFA), dessen wichtigste Bestimmungen am 8. August 2025 in Kraft getreten sind, ist ein wichtiger Rechtsakt zum Schutz der Medienfreiheit, der Unabhängigkeit und des Pluralismus im EU-Binnenmarkt.  In Bezug auf das EMFA ist die Kommission der Auffassung, dass Ungarn die Bestimmungen über die Einmischung in die Arbeit von Journalisten und Medienunternehmen in Ungarn, die ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre redaktionelle Freiheit einschränken, nicht einhält. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass das ungarische Recht weder einen angemessenen Schutz journalistischer Quellen und vertraulicher Kommunikation noch einen wirksamen gerichtlichen Schutz bietet, wenn diese Rechte verletzt werden. Ungarn erfüllt auch nicht die Anforderungen in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Medien, die Transparenz der Eigentumsverhältnisse in den Medien, die Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt und die Zuteilung staatlicher Werbung.  Schließlich verstößt Ungarn auch gegen bestimmte Anforderungen an die nationalen Medienregulierungsbehörden im Rahmen der AVMD-Richtlinie. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Ungarn, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die von der Kommission vorgebrachten Bedenken einzugehen. Erhält die Kommission keine zufriedenstellende Antwort, kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben.

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