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Die Vorschriften beziehen sich auf das erweiterte kollektive Lizenzsystem für das Recht auf öffentliche Wiedergabe von Musikwerken. Nach der Übermittlung eines ersten Aufforderungsschreibens, in dem Rumänien aufgefordert wurde, sein Recht mit dem EU-Urheberrechtsrahmen in Einklang zu bringen, änderte Rumänien seine Rechtsvorschriften. Die Kommission stellte fest, dass mit den Änderungen der Verstoß nicht vollständig behoben wurde, und übermittelte Rumänien ein zusätzliches Aufforderungsschreiben. Die Kommission hat jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des rumänischen Urheberrechtsgesetzes mit dem EU-Urheberrecht, da der weite Anwendungsbereich des erweiterten kollektiven Lizenzsystems im rumänischen Recht die Ausübung des ausschließlichen Rechts der Urheber auf öffentliche Wiedergabe beeinträchtigt. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Rumänien zu richten, das nun zwei Monate Zeit hat, um zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
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