Die Kommission leitete erstmals das Vertragsverletzungsverfahren ein, indem sie am 8. Dezember 2017 ein Aufforderungsschreiben an die rumänischen Behörden richtete, als die Kommission die Nutzung der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken beanstandete. Rumänien hat seine Rechtsvorschriften im Januar 2019 geändert, um eine kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung vorzusehen. Die Kommission ist der Auffassung, dass mit dieser Änderung der ursprünglich festgestellte Verstoß gegen das EU-Recht nicht vollständig angegangen wird. Darüber hinaus stehen die neuen Vorschriften nicht im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/790, mit dem die Bedingungen harmonisiert werden, unter denen die Mitgliedstaaten Mechanismen der kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung vorsehen können. Die rumänischen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Argumente zu antworten. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Weitere Informationen zum EU-Urheberrecht:
- Richtlinie 2001/29/EGzur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
- Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt