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Die Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen und die Verfahren für Zuteilung, Verlängerung, Erneuerung und Widerruf dieser Nutzungsrechte unterliegen den EU-Telekomvorschriften, die im europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Richtlinie (EU) 2018/1972) festgelegt sind. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung sind zentrale Elemente dieser Vorschriften. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Entscheidungen des ungarischen Medienrates, die Erneuerung der Rechte von Klubradio abzulehnen, nicht angemessen und intransparent waren und daher gegen EU-Recht verstoßen. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass das ungarische Mediengesetz in diesem besonderen Fall in diskriminierender Weise angewandt wurde. Die Kommission leitete das Vertragsverletzungsverfahren mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens an die ungarischen Behörden am 9. Juni 2021 ein, und die Antwort der ungarischen Behörden deckte die von der Kommission geäußerten Bedenken nicht ab. Sollte Ungarn seinen Beschluss nicht innerhalb von zwei Monaten mit dem EU-Telekommunikationsrecht in Einklang bringen, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.