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Gestaltung der digitalen Zukunft Europas
News article | Veröffentlichung

GESETZ ÜBER DIGITALE DIENSTE – AGORA: betriebsbereite Plattform für den Datenaustausch zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste und der Kommission

Am 15. Februar 2024 hat die Europäische Kommission den Durchführungsrechtsakt über eine Plattform für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erlassen.

DSA - AGORA: data-sharing platform between Digital Services Coordinators and the Commission ready for operation

Die AGORA-Plattform wird das Rückgrat für die Überwachung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung von Diensten im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste bilden. 

Agora wird seine Tätigkeit am 17. Februar 2024 aufnehmen, dem Tag des Inkrafttretens des vollständigen Rahmens für das Gesetz über digitale Dienste und der Wahrnehmung der Befugnisse der Koordinatoren für digitale Dienste, die gemäß den Durchführungsgesetzen des Gesetzes über digitale Dienste ernannt wurden. 

Im Rahmen der Verpflichtungen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste hat die Kommission ein sicheres System für den Informationsaustausch eingerichtet, das die Kommunikation zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste in den Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Europäischen Gremium für digitale Dienste (bestehend aus den DSC) unterstützt. Die Kommission, die DSC und der Ausschuss müssen für alle Mitteilungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste AGORA verwenden.

In dem Durchführungsrechtsakt werden die praktischen und operativen Modalitäten für die Einrichtung, die Wartung und den Betrieb der Plattform festgelegt, insbesondere:

  • Darin werden die Zuständigkeiten der Kommission, der Koordinatoren für digitale Dienste und des Gremiums in Agora festgelegt.
  • Darin werden die Zugangsrechte zur Plattform, die Vertraulichkeitspflichten für die Nutzer des Systems sowie die Übersetzung und die Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, die Agora umsetzen wird.
  • Darin werden die Aspekte personenbezogener Daten und die verschiedenen Rollen dargelegt, die die verschiedenen Behörden in dieser Hinsicht spielen werden.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Durchführungsrechtsakts haben die DSC bereits Administratoren benannt und werden die Nutzer schrittweise auf der Plattform an Bord nehmen.

 

Hintergrund:

NachArtikel 85 des Gesetzes über digitale Dienste muss die Kommission ein zuverlässiges und sicheres System für den Informationsaustausch einrichten und pflegen, das die Kommunikation zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium unterstützt. Das Gesetz über digitale Dienste sieht ferner vor, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für das Funktionieren des Systems erlässt.

 

Weitere Informationen: