
Online-Plattformen und Suchmaschinen werden von Betrügern ausgiebig genutzt, um ihre Opfer - sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen - zu identifizieren und mit ihnen zu kommunizieren. Nach dem Gesetz über digitale Dienste müssen sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen systemische Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Inhalte und dem Verbraucherschutz bewerten und mindern.
Die Kommission fordert die Unternehmen auf, detaillierte Informationen darüber vorzulegen, wie sie das Vorhandensein betrügerischer Inhalte bewerten und welche Maßnahmen sie ergreifen, um das Risiko von Finanzbetrug zu verringern. Für den Apple App Store und Google Play umfasst dies betrügerische Anwendungen, die legitime Banking-, Investment- oder Trading-Apps imitieren. Für Booking.com betrifft dies gefälschte Unterkünfte, die Benutzer dazu verleiten sollen, Zahlungen zu tätigen, die niemals zu einer tatsächlichen Buchung führen. Die Kommission fragt auch den Apple App Store, Google Play und Booking.com, wie sie die Identität der Unternehmen, die ihre Dienste nutzen, gemäß den „Know Your Business Customer“-Regeln überprüfen, die ihnen helfen können, verdächtige Unternehmen zu identifizieren, bevor sie Schaden anrichten. Für Bing und Google Search umfasst die Anfrage Links und Anzeigen, die Nutzer zu betrügerischen Websites führen, was häufig zu finanziellen Verlusten führt.
Darüber hinaus fordert die Kommission die Plattformen auf, Angaben zu ihren Werbearchiven zu machen, d. h. zu den Datenbanken, in denen Informationen über alle Anzeigen gespeichert und zugänglich gemacht werden müssen. Die Repositories ermöglichen es Regulierungsbehörden, Forschern und der Öffentlichkeit, betrügerische Anzeigen und Muster zu erkennen, die von Betrügern verwendet werden. Die Kommission stellt sicher, dass ihre Maßnahmen im Bereich des digitalen Dienstes mit anderen Maßnahmen im Rahmen der Verbraucherschutzgesetze im Einklang stehen und diese ergänzen.
Weitere Informationen zum Gesetz über digitale Dienste und zur Beaufsichtigung benannter VLOP im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste finden Sie hier.