Durchsetzungsstelle
- Für Business-to-Consumer (B2C)
Anschrift derKommission für Verbraucherschutz: sq. Slaveykov 4a, fl. 3,4 und 6.
1000 Sofia
Bulgarien Tel.: + 359 2 9330565 E
-Mail
- Für Business-to-Business (B2B)
Nationale Gerichte
Unterstützung der Verbraucherverbände
(Europäisches Verbraucherzentrum – Bulgarien)
14 Bacho Kiro Str.
1000 Sofia
Tel: + 359 2 986 7672 Fax:
+ 359 2 987 5508 E-
Mail
Maßnahmen bei Verstößen
- Staatsanzeiger 45 vom 7. Juni 2019
- Gesetz über Dienstleistungen
Art. 29b (2) Für den Fall, dass ein Leistungsempfänger Verbraucher ist, unterliegen die Personen nach Abs. 1 der Kontrolle nach dem Verbraucherschutzgesetz.
Bulgarische Sprache: D) „später“ ist der Begriff „sich“ auf der Grundlage der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union in der Europäischen Union in der Europäischen Union bekannt. 29 a) (2) – - ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------. A) 1 „super“ [später], wenn es darum geht, dass es sich dabei um eine solche Regelung handelt, die sich auf eine bestimmte Art und Weise auswirkt.
- Verbraucherschutzgesetz
- Artikel 191 (7) Die Kommission für Verbraucherschutz führt die Kontrolle über die Umsetzung der Anforderungen der Verordnung (EG) 2018/302 durch, wenn der Kunde Verbraucher ist.
Bulgarische Sprache: „Gewünschter“ ist der Begriff „Hinweis auf den Tisch“, der sich auf eine
bestimmte Weise auszeichnet, und zwar im Hinblick auf die Annahme, dass dies der Fall ist, und zwar im Hinblick auf den Fall, dass dies geschieht. „später“ ist der Begriff „Hinweis“, „sich“ und „Hinweis“, „später“ und „gewünscht“.
-
Art. 225d
(1) Ein Unternehmer im Sinne der Verordnung (EG) 2018/302, der die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung nicht erfüllt hat und in Fällen, in denen der Kunde t ein Verbraucher ist, wird mit einer Geldstrafe von 500 bis 3 000 BGN und Einzelunternehmern und juristischen Personen – einer Vermögenssanktion von 1000 bis 5 000 BGN pro Einzelfall – verhängt.
2) Im Falle eines wiederholten Verstoßes nach Abs. 1 beträgt die Geldbuße 1000 bis 6 000 BGN, und die Vermögenssanktion beträgt 2000 bis 10 000 BGN. „
Bulgarische Sprache: „-
“ — 225er. (1) ------------------------------------------------------------------------------------------------------. 3, 4 5, -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------, „sich“ – ------------------------------------------------------------------------------------------.
(2) — „1“„(‚)“„(‘)“ (‚) „(‘)“(‚)„(‘)“„,“„, -“ -„– – —
Zugehöriger Inhalt
Gesamtbild
Die Kommission beendete ungerechtfertigte Geoblocking-Vorschriften, die Online-Shopping und grenzüberschreitende Verkäufe in der EU untergraben.
Siehe auch
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