Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Vertrauenslisten qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten Dienste zu erstellen, zu pflegen und zu veröffentlichen.
Gemäß der Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-Verordnung) haben nationale Vertrauenslisten eine konstitutive Wirkung. Mit anderen Worten, ein Vertrauensdienstanbieter und die von ihm angebotenen Vertrauensdienste werden nur qualifiziert, wenn er in einer vertrauenswürdigen Liste erscheint. Nutzer, einschließlich Bürger, Unternehmen und öffentliche Verwaltungen, werden nur dann von der Rechtswirkung eines bestimmten qualifizierten Vertrauensdienstes profitieren, wenn dieser in den vertrauenswürdigen Listen als qualifiziert aufgeführt ist.
Artikel 22 der eIDAS-Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten. Diese Listen sollten Informationen über die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter enthalten, für die sie verantwortlich sind, sowie Informationen über die von ihnen bereitgestellten qualifizierten Vertrauensdienste. Die Listen sind sicher zu veröffentlichen, elektronisch zu signieren oder in einem für die automatisierte Verarbeitung geeigneten Format zu versiegeln.
Vertrauenswürdige Listen sind unerlässlich, um die Sicherheit der Marktteilnehmer zu gewährleisten, da sie den Status des Diensteanbieters und des Dienstes zum Zeitpunkt der Beaufsichtigung angeben. Sie zielen darauf ab, die Interoperabilität qualifizierter Vertrauensdienste zu fördern, indem die Validierung von eSignaturen und eSeals und mehr erleichtert wird.
Die Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis andere als qualifizierte Vertrauensdienste in die Vertrauenslisten aufnehmen. Dies gilt jedoch nur auf nationaler Ebene, und es muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass sie nicht gemäß der eIDAS-Verordnung qualifiziert sind.
Um den Zugang zu den vertrauenswürdigen Listen aller Mitgliedstaaten zu ermöglichen, stellt die Kommission die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Vertrauenslisten über einen sicheren Kanal für einen authentifizierten Webserver in unterzeichneter oder versiegelter Form zur Verfügung, die für eine automatisierte Verarbeitung geeignet ist.
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