Mit der Richtlinie „Marrakesch“ wurde eine Ausnahme zum Urheberrecht eingeführt, um die Verfügbarkeit schriftlicher Werke in barrierefreien Formaten für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu erhöhen. Der Bericht geht auf Artikel 9 dieser Richtlinie zurück, wonach die Kommission die Verfügbarkeit von Werken in zugänglichen Formaten, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen (z. B. Bilder, Filme und andere audiovisuelle Inhalte, Videospiele, Tonträger, Skulpturen), bewerten und erforderlichenfalls Änderungen vorschlagen muss, um den Anwendungsbereich der Marrakesch-Richtlinie entsprechend auszuweiten.
Zur Vorbereitung der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen führte die Kommission eine gezielte Konsultation durch, um Informationen von Interessenträgern einzuholen (siehe Kurzbericht). Darüber hinaus erhielt die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie Beiträge von Mitgliedstaaten.
Die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen wurde dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vorgelegt.
Als nächsten Schritt wird die Kommission gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Bewertung der Richtlinie „Marrakesch“ durchführen, um bis zum 11. Oktober 2023 einen Bericht vorlegen zu können. In dem Bericht werden die Ansichten der einschlägigen Akteure der Zivilgesellschaft und von Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Organisationen, die Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen vertreten, berücksichtigt.