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Gestaltung der digitalen Zukunft Europas

Das EU-Urheberrecht besteht aus 13 Richtlinien und 2 Verordnungen zur Harmonisierung der wesentlichen Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern, Produzenten und Rundfunkveranstaltern.

Durch die Festlegung harmonisierter Normen verringert das EU-Urheberrecht die nationalen Diskrepanzen und gewährleistet das Schutzniveau, das erforderlich ist, um Kreativität und Investitionen in Kreativität zu fördern. Harmonisierte Normen fördern die kulturelle Vielfalt und bieten Verbrauchern und Unternehmen einen besseren Zugang zu digitalen Inhalten und Diensten in ganz Europa. 

Der EU-Besitzstand

Der EU-Rechtsrahmen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Besitzstand)besteht aus:

  • Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft („InfoSoc-Richtlinie“),22. Mai 2001
  • Richtlinie über das Vermietrecht und das Verleihrecht sowie über bestimmte dem Urheberrecht verwandteSchutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums („Vermietungs- und Verleihrichtlinie“),12. Dezember 2006
  • Richtlinie über das Folgerecht zugunsten des Urhebers eines Originalkunstwerks(„Wiederverkaufsrichtlinie“),27. September 2001
  • Richtlinie zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften für Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (Satelliten-und Kabelrichtlinie),27. September 1993
  • Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen („Softwarerichtlinie“),23. April 2009
  • Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (IPRED),29. April 2004
  • Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ("Datenbankrichtlinie"),11. März 1996
  • Richtlinie über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandterSchutzrechte zur Änderung der früheren Richtlinie von 2006 („Term-Richtlinie“),27. September 2011
  • Richtlinie über bestimmte zulässige Nutzungen verwaister Werke („Richtlinieüber verwaiste Werke“),25. Oktober 2012
  • Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken zur Online-Nutzung im Binnenmarkt („CRM-Richtlinie“),26. Februar 2014
  • Richtlinie über bestimmte zulässige Nutzungen bestimmter urheberrechtlich und durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen (Richtliniezur Umsetzung des Vertrags von Marrakesch in der EU),13. September 2017
  • Verordnung über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich und durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen (Verordnungzur Durchführung des Vertrags von Marrakesch in der EU),13. September 2017
  • Verordnung über die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt („Portabilitätsverordnung“),14. Juni 2017
  • Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt („DSM-Richtlinie“),17. April 2019
  • Richtlinie über die Ausübung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte bei bestimmten Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und der Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen („Satellitund Kabel II“),17. April 2019

Drei weitere Instrumente (Richtlinie87/54/EG, Entscheidung 94/824/EG des  Rates und Entscheidung 96/644/EG des Rates)harmonisieren den rechtlichen Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen. Darüber hinaus enthalten die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und die Richtlinie über den bedingten Zugang auch Bestimmungen, die für die Ausübung und Durchsetzung des Urheberrechts relevant sind.

Das übergeordnete Ziel der Harmonisierungsbemühungen der EU besteht darin, den freien Verkehr urheberrechtlich geschützter Waren (z. B. Bücher, Musik, Filme, Software usw.) und Dienstleistungen (z. B. Dienstleistungen, die Zugang zu diesen Waren bieten) im Binnenmarkt zu ermöglichen.

Der internationale Rahmen

Viele der EU-Richtlinien spiegeln die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Berner Übereinkunft und dem Übereinkommen von Rom sowie die Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten aus dem TRIPS-Übereinkommen der Welthandelsorganisation und den beiden Internetverträgen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)von 1996 (Urheberrechtsvertrag der WIPO und Vertrag über Darbietungen und Tonträger der WIPO) wider.

In den letzten Jahren hat die EU zwei weitere WIPO-Verträge unterzeichnet: den Vertrag von Peking über den Schutz audiovisueller Darbietungen und den Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken.

Darüber hinaus spiegeln Freihandelsabkommen, die die EU mit einer großen Zahl von Drittländern geschlossen hat, viele Bestimmungen des EU-Rechts wider.

Umsetzung des EU-Rahmens

Die Kommission überwacht die rechtzeitige und korrekte Umsetzung des EU-Urheberrechts, und in den letzten Jahren hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine materielle Rechtsprechung entwickelt, in der die Bestimmungen der Richtlinien ausgelegt werden.

Dies hat wesentlich zur einheitlichen Anwendung der Urheberrechtsvorschriften in der gesamten EU beigetragen.

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