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Gestaltung der digitalen Zukunft Europas

Umsetzung des Vertrags von Marrakesch in EU-Recht

Der Vertrag von Marrakesch ermöglicht es Menschen mit Druckbehinderungen, auf mehr Bücher und anderes Druckmaterial in Formaten zuzugreifen, die für sie zugänglich sind.

Die Richtlinie und die Verordnung zur Umsetzung des Vertrags von Marrakesch in EU-Recht wurden am 20. September 2017 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten endete am 11. Oktober 2018. Die Verordnung trat am 12. Oktober 2018 in Kraft.

Die Richtlinie

Die Richtlinie über bestimmte zulässige Nutzungen bestimmter urheberrechtlich und durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke (.pdf) und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen sieht eine verbindliche Ausnahme vom Urheberrecht und verwandten Schutzrechten vor.

Alle Sprachfassungen der Richtlinie sind in EUR-Lex verfügbar.

Die Verordnung

Die Verordnung sieht eine Ausnahmeregelung für das Urheberrecht (.pdf) vor, die den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter Werke und Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format ermöglicht, die normalerweise durch Urheberrechte und verwandte Schutzrechte geschützt sind. Dies gilt für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen. Die Verordnung ermöglicht den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien, die im Rahmen der Ausnahme zwischen der EU und Drittländern, die Vertragsparteien des Vertrags sind, angefertigt wurden.

Alle Sprachfassungen der Verordnung sind in EUR-Lex verfügbar.

Verzeichnisse der zugelassenen Stellen in den Mitgliedstaaten

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2017/1564 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission die Kontaktinformationen zu übermitteln, die sie von befugten Stellen im Rahmen der Richtlinie (EU) 2017/1564 über bestimmte zulässige Nutzungen bestimmter urheberrechtlich und durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen erhalten haben.

Der Begriff „zugelassene Einrichtung“ im Zusammenhang mit diesem Rechtsinstrument bezeichnet eine Einrichtung, die von einem Mitgliedstaat ermächtigt oder anerkannt ist, begünstigten Personen ohne Erwerbszweck Bildung, Lehrausbildung, adaptives Lesen oder Zugang zu Informationen zu gewähren. Dazu gehört auch eine öffentliche Einrichtung oder gemeinnützige Organisation, die die gleichen Dienstleistungen für begünstigte Personen erbringt wie eine ihrer Haupttätigkeiten, institutionellen Verpflichtungen oder als Teil ihrer Aufgaben von öffentlichem Interesse.

Laden Sie die Tabelle der autorisierten Stellen herunter (.pdf)

Diese Informationen werden regelmäßig mit weiteren Informationen der Mitgliedstaaten aktualisiert.

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KONSULTATION |
Gezielte Konsultation der Interessenträger zur leichteren Haftungsregelung gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/790

Die Kommissionsdienststellen starten diese gezielte Konsultation, um Informationen von den einschlägigen Interessenträgern über die Anwendung und die Auswirkungen der spezifischen Haftungsregelung gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) zu sammeln.

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