Datenbanken in der Europäischen Union sind nach EU-Recht geschützt. Die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken wurde 1996 angenommen und 2018 evaluiert.
Die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken schützt Datenbanken urheberrechtlich, wenn sie aufgrund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts originell sind. Nicht-ursprüngliche Datenbanken können auch geschützt werden, wenn die Investitionen in die Beschaffung, Überprüfung und Präsentation der Daten erheblich waren. Nicht-ursprüngliche Datenbanken umfassen Zusammenstellungen von Rechtsfällen und Gesetzen, Auflistungen von Anzeigen und Datenbanken wissenschaftlicher Veröffentlichungen.
Der Schutz von Datenbanken wird als „Sui-generis-Recht“ bezeichnet – ein spezifisches Eigentumsrecht für Datenbanken, das nichts mit anderen Formen des Schutzes wie dem Urheberrecht zu tun hat. Das Urheberrecht und das sui generis-Recht können beide gelten, wenn die Schutzvoraussetzungen für jedes Recht erfüllt sind. Die Bestimmungen der Richtlinie gelten sowohl für analoge als auch für digitale Datenbanken.
Überarbeitung der Datenbankrichtlinie
Die zweite Bewertung der Datenbankrichtlinie aus dem Jahr 2018 hat gezeigt, dass die Datenbankrichtlinie zwar einen Mehrwert bietet, aber überarbeitet werden könnte, um den Datenzugriff und die Datennutzung zu erleichtern.
Die Kommission kündigte in ihrem Arbeitsprogramm 2021 und ihrem Aktionsplan für geistiges Eigentum an, dass sie die Richtlinie überprüfen wird. Dies erfolgte im Anschluss an die Einführung der Europäischen Datenstrategie. Der Schwerpunkt der Überprüfung wird auf der Erleichterung des Austauschs und Handels von maschinengenerierten Daten und Daten liegen, die im Zusammenhang mit der Einführung des Internets der Dinge (IoT) generiert werden. Die Überprüfung findet parallel zum Datengesetz statt.
Bewertungsbericht
Die Europäische Kommission hat seit Inkrafttreten der Richtlinie im Jahr 1996 zwei Evaluierungen des Schutzes veröffentlicht, den das EU-Recht Datenbanken gewährt.
Die erste dieser Evaluierungen fand 2005 statt. Die zweite Bewertung der Datenbankrichtlinie wurde am 25. April 2018 als Teil des dritten Datenpakets veröffentlicht. Der Hauptzweck der Bewertung bestand darin, die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den EU-Mehrwert der Richtlinie zu bewerten. Insbesondere berücksichtigte sie das Recht sui generis und analysierte, ob es im neuen rechtlichen, wirtschaftlichen und technologischen Umfeld weiterhin seinen Zweck erfüllt.
Die Bewertung wurde durch eine externe Studie unterstützt. Diese unterstützende Studie lieferte auch erhebliche Belege für die Bewertung der Richtlinie durch die Kommission. Es enthielt eine rechtliche und eine wirtschaftliche Analyse, eine Online-Umfrage, eingehende Interviews mit Rechtsexperten und Praktikern sowie die Ergebnisse eines Stakeholder-Workshops.
Konsultation der Interessenträger
Die Europäische Kommission hat zwischen dem 24. Mai und dem 30. August 2017 eine öffentliche Konsultation durchgeführt, um in ihren Bewertungsbericht einfließen zu lassen.
Ziel der Konsultation war es zu verstehen, wie die Datenbankrichtlinie und insbesondere der Schutz von Datenbanken sui generis angewendet wird und welche Auswirkungen sie auf die Nutzer und Hersteller hatte. Insgesamt gingen 113 Antworten ein. Diese kamen aus dem Verlagswesen, dem Forschungs- und Wissenschaftssektor, dem IT-Sektor, dem Verkehrssektor und mehr. Der zusammenfassende Bericht über die öffentliche Konsultation wurde im Oktober 2017 veröffentlicht.
Die von der Europäischen Kommission und einem Auftragnehmer durchgeführten Konsultationstätigkeiten führten zu einem zusammenfassenden Bericht. Dieser Bericht gibt einen Überblick über den Datenbankmarkt und analysiert die Auswirkungen und die Anwendung der Richtlinie. Ferner wird geprüft, ob Anpassungen erforderlich sind, um ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der Datenbankeigentümer und den Bedürfnissen der Nutzer zu gewährleisten.
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