In den EU-Vorschriften wird der Grundsatz des offenen Internetzugangs verankert: der Internetverkehr wird ohne Diskriminierung, Sperrung, Drosselung oder Priorisierung behandelt.
Unser Engagement für einen offenen Internetzugang
Die EU-Verordnung über den offenen Internetzugang gewährt Endnutzern das unmittelbar anwendbare Recht, über ihren Internetzugangsdienst auf rechtmäßige Inhalte und Dienste ihrer Wahl zuzugreifen und diese zu verbreiten. In der Verordnung wird auch der Grundsatz des diskriminierungsfreien Verkehrsmanagements verankert. Gleichzeitig ermöglicht sie ein angemessenes Verkehrsmanagement und mit den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen „spezialisierte Dienstleistungen“.
Diese Verordnung (2015/2120) gilt seit 2016 als ein wichtiger Erfolg für die digitale Strategie Europas. Gemeinsame EU-Vorschriften über den Zugang zum offenen Internet stellen sicher, dass die gleichen Bestimmungen in ganz Europa gelten.
Die Durchsetzung der Regeln für den offenen Internetzugang ist eine wichtige Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden, die die überarbeiteten GEREK-Leitlinien (.pdf) zur Umsetzung der Verordnung über den Zugang zum offenen Internet, die im Juni 2020 vom GEREK angenommen und die Leitlinien vom 30. August 2016 ändern, weitestgehend berücksichtigen sollten. Die Kommission überwacht die Anwendung der Verordnung weiterhin genau.
Nach diesen Regeln ist die Sperrung, Throttling und Diskriminierung des Internetverkehrs durch Internet Service Provider (ISPs) in der EU nicht erlaubt. Es gibt drei Ausnahmen: Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen; Integrität des Netzes; Engpassmanagement in außergewöhnlichen und vorübergehenden Situationen.
Jeder Verkehr muss gleich behandelt werden. So kann es beispielsweise keine Priorisierung des Datenverkehrs im Internet-Zugangsdienst geben. Die Gleichbehandlung ermöglicht nach wie vor ein angemessenes tägliches Verkehrsmanagement nach objektiv begründeten technischen Anforderungen, die unabhängig von der Herkunft oder dem Bestimmungsort des Verkehrs und etwaigen geschäftlichen Erwägungen sein müssen.
In der Verordnung werden die Anforderungen an die Bereitstellung spezialisierter Dienste mit spezifischen Qualitätsanforderungen durch Internet-Zugangsanbieter und Anbieter von Inhalten und Anwendungen präzisiert. Sie müssen bestimmte Garantien beachten, um sicherzustellen, dass das offene Internet durch die Bereitstellung dieser Dienste nicht beeinträchtigt wird.
Spezialisierte Dienste können kein Ersatz für Internetzugangsdienste sein; Sie können nur bereitgestellt werden, wenn zusätzlich zu einem Internetzugangsdienst ausreichende Netzwerkkapazitäten vorhanden sind. Und sie dürfen nicht zu Lasten der Verfügbarkeit oder der allgemeinen Qualität der Internetzugangsdienste für Endnutzer gehen.
Die Rolle der Regulierungsbehörden und GEREK-Leitlinien
Die nationalen Regulierungsbehörden müssen die Marktentwicklung überwachen. Sie sind befugt und verpflichtet, Verkehrsmanagement, Geschäftspraktiken und Vereinbarungen zu bewerten und die Verordnung wirksam durchzusetzen.
Die NRB müssen auch sicherstellen, dass die Qualität des Internetzugangsdienstes den technologischen Fortschritt widerspiegelt. Sie sind befugt, Mindestanforderungen an die Dienstqualität an Internet-Zugangsanbieter und andere geeignete Maßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass alle Endnutzer über einen offenen Internetzugangsdienst von guter Qualität verfügen.
Am 30. August 2016 veröffentlichte das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und nach Anhörung der Interessenträger Leitlinien für die Umsetzung der Verpflichtungen der NRB (.pdf), um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung beizutragen. Diese Leitlinien helfen den NRB, Vereinbarungen und Geschäftspraktiken und „spezialisierte Dienstleistungen“ anhand eines gemeinsamen Maßstabs zu bewerten, kohärente Entscheidungen und Durchsetzungsmaßnahmen zu treffen und vieles mehr.
Das GEREK hat seine aktualisierten Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung über den Zugang zum offenen Internet am 16. Juni 2020 überprüft und veröffentlicht.
Die neue Version dieser Richtlinien sorgt für Klarheit über kommerzielle Angebote mit differenzierter Preisgestaltung oder differenzierter Qualität. Die Leitlinien wurden auf der Grundlage der Erfahrungen der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission in den letzten vier Jahren ausgearbeitet. Sie passen sich besser an zukünftige 5G-Anwendungsfälle an, die mehr Flexibilität, bessere Qualität und spezialisierte Dienstleistungen für vernetzte Objekte bieten.
Jährliche Länderberichte über offenes Internet der nationalen Regulierungsbehörden
Gemäß Artikel 5 der Verordnung müssen die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) die Einhaltung der Bestimmungen über das offene Internet genau überwachen und sicherstellen. Die NRB werden aufgefordert, Jahresberichte zu veröffentlichen und diese mit der Kommission und dem GEREK zu teilen.
Die Kommission stellt die jährlichen Länderberichte, die sie von den nationalen Regulierungsbehörden erhält, im offenen Internet zur Verfügung. Diese Berichte wurden von den nationalen Regulierungsbehörden erstellt und der Kommission und dem GEREK übermittelt.
Die jüngsten sechsten Berichte decken den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2022 ab.
Frühere Berichte
- fünfte Reihe von Berichten (1. Mai 2020 bis 30. April 2021)
- vierte Reihe von Berichten (1. Mai 2019 bis 30. April 2020)
- dritter Bericht (1. Mai 2018 bis 30. April 2019)
- zweite Reihe von Berichten (1. Mai 2017 bis 30. April 2018)
- erste Berichte (1. Mai 2016 bis 30. April 2017).
Bericht der Kommission über den Zugang zum offenen Internet
Am 30. April 2019 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über die Umsetzung der Verordnung über den Zugang zum offenen Internet. Ziel des Berichts war es, die Bestimmungen der Verordnung über den offenen Internetzugang zu überprüfen. Die Kommission verglich die Lage 2019 mit der Situation im Jahr 2015 und kam zu dem Schluss, dass die Grundsätze der Verordnung angemessen und wirksam sind, um die Rechte der Endnutzer zu schützen und das Internet als Innovationsmotor zu fördern.
Zum jetzigen Zeitpunkt wurden keine Änderungen für die Verordnung vorgeschlagen, um diesen Zeitraum der Regulierungsstabilität fortzusetzen und um die Rechte der Endnutzer weiter zu schützen und den offenen Zugang zum Internet zu fördern.
Die Kommission wird die Entwicklungen auf dem Markt weiterhin überwachen und alle vier Jahre einen Bericht über die Verordnung über den offenen Internetzugang vorlegen.
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