Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) der EU regelt die EU-weite Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften über alle audiovisuellen Medien – traditionelle Fernsehsendungen und Abrufdienste.
Die Überprüfung der AVMD-Richtlinie im Jahr 2026 ist Teil der Verpflichtungen der Kommission im kürzlich vorgelegten Europäischen Demokratieschild, mit dem ein stärkerer und prominenterer Mediensektor der EU für die Widerstandsfähigkeit unserer Demokratien angestrebt wird.
Die erste Überprüfung der AVMD-Richtlinie wurde 2018 durchgeführt. Um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der neuen AVMD-Richtlinie zu unterstützen, hat die Kommission drei Leitlinien angenommen:
- Leitlinien für Video-Sharing-Plattformen
- Leitlinien für europäische Werke
- Leitlinien zum Umfang der Medienkompetenzberichte der Mitgliedstaaten
Ziele der EU-Koordinierung
- Bereitstellung von Regeln zur Gestaltung technologischer Entwicklungen
- Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für neue audiovisuelle Medien
- Bewahrung der kulturellen Vielfalt
- Schutz von Kindern und Verbrauchern
- Schutz des Medienpluralismus
- Bekämpfung von Rassen- und Religionshass
- Gewährleistung der Unabhängigkeit der nationalen Medienregulierungsbehörden
Bereiche der EU-Koordinierung
Die AVMD-Richtlinie regelt die EU-weite Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften in den folgenden Bereichen:
- Allgemeine Grundsätze
- Aufstachelung zum Hass
- Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen
- Grundsätze der Gerichtsbarkeit
- Großveranstaltungen
- Förderung und Verbreitung europäischer Werke
- kommerzielle Kommunikation
- Schutz Minderjähriger
Weitere Lektüre
- AVMD-Richtlinie - 2010/13/EU - Kodifizierte Fassung (Alle Sprachen)
- Berichtigung der Richtlinie 2010/13/EU (ABl. L 95 vom 15.4.2010, )).
- Leitlinien für die Methode zur Berechnung des Anteils europäischer Werke und die Ausnahmen für ein geringes Publikum und einen geringen Umsatz (Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2010/13)
- Leitlinien zur praktischen Anwendung des Kriteriums der wesentlichen Funktionalität der Definition von Videoplattformdiensten (Erwägungsgrund 5 der Richtlinie (EU) 2018/1808/EU)
- Leitlinien zum Umfang der Berichte der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung von Medienkompetenz (Artikel 33a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1808)
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