
Die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMSD) regelt die EU-weite Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften über alle audiovisuellen Medien – traditionelle Fernsehsendungen und Abrufdienste.
Die letzte Überprüfung der AVMSD wurde 2018 durchgeführt. Um den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der neuen AVMD-Richtlinie zu helfen, hat die Kommission zwei Leitlinien angenommen:
Ziele der EU-Koordinierung
- Bereitstellung von Regeln zur Gestaltung technologischer Entwicklungen
- Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für aufstrebende audiovisuelle Medien
- Erhaltung der kulturellen Vielfalt
- Schutz von Kindern und Verbrauchern
- Sicherung des Medienpluralismus
- Bekämpfung von rassischem und religiösem Hass
- Gewährleistung der Unabhängigkeit der nationalen Medienregulierungsbehörden
Bereiche der EU-Koordinierung
Die AVMD-Richtlinie regelt die EU-weite Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften in folgenden Bereichen:
- allgemeine Grundsätze
- Aufstachelung zum Hass
- Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen
- Grundsätze der Gerichtsbarkeit
- Großveranstaltungen
- Förderung und Vertrieb europäischer Werke
- kommerzielle Kommunikation
- Schutz von Minderjährigen
Weitere Lektüre
Berichte über gezielte Konsultationen
- Über die Methode zur Berechnung des Anteils europäischer Werke und der Ausnahmen für geringes Publikum und geringe Umsätze (Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2010/13) – veröffentlicht am 18.6.2020
- Zur praktischen Anwendung des wesentlichen Funktionskriteriums der Definition von Videoplattformdiensten (Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2018/180) – veröffentlicht am 18.6.2020
Dokumente herunterladen
- AVMSD – 2010/13/EU – Kodifizierte Fassung (Alle Sprachen)
- Berichtigung der Richtlinie 2010/13/EU (ABl. L 95 vom 15.4.2010)
- Leitlinien zur Berechnung des Anteils europäischer Werke und der Ausnahmen für geringes Publikum und geringe Umsätze (Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2010/13)
- Leitlinien für die praktische Anwendung des wesentlichen Funktionskriteriums der Definition von Videoplattformdiensten (Erwägungsgrund 5 der Richtlinie (EU) 2018/1808)
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Die Kommission schützt die Medien und die digitale Kultur in Europa, indem sie die Handlungskompetenz der Bürger/innen stärkt und Medienpluralismus fördert.
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