Die Kommission stellt sicher, dass die Richtlinie von den Mitgliedstaaten umgesetzt und von den Anbietern audiovisueller Mediendienste eingehalten wird.
Die Kommission ist bestrebt, Fragen der Auslegung und Anwendung der Vorschriften der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) mit den Mitgliedstaaten und ihren Regulierungsbehörden im Kontaktausschuss und auf den in Brüssel organisierten Sitzungen der Regulierungsbehörden zu erörtern.
Die Kommission stellt im Rahmen ihrer Berichterstattungspflichten kontinuierlich relevante Informationen und Indikatoren zur Verfügung. Die Kommission leitet in bestimmten Fällen Vertragsverletzungsverfahren gegen einen bestimmten Mitgliedstaat ein, beispielsweise in Fällen, in denen die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt oder angewandt wurde.
Kontaktausschuss
Der Kontaktausschuss überwacht die Umsetzung der Richtlinie und die Entwicklungen in diesem Bereich. Sie dient auch als Forum für den Meinungsaustausch. Der Ausschuss befasst sich mit der bestehenden audiovisuellen Politik und den einschlägigen Entwicklungen in diesem Bereich. Besondere Aufmerksamkeit sollte der technischen Entwicklung im audiovisuellen Sektor gewidmet werden.
Der Ausschuss unterstützt die Mitgliedstaaten auch bei ihren nationalen Berichten, die alle zwei Jahre zu verfassen sind.
Den Vorsitz führt die Kommission, die sich aus Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten zusammensetzt; sie kann auf Antrag einer der Delegationen einberufen werden. Das Protokoll und die Tagesordnung aller bisher durchgeführten Sitzungen stehen als Referenz zur Verfügung.
Audiovisuelle Regulierungsbehörden
Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) bringt Leiter oder hochrangige Vertreter nationaler unabhängiger Regulierungsstellen im Bereich audiovisueller Dienste zusammen. Die Gruppe berät die Kommission bei der Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie).
Am 3. Februar 2014 nahm die Europäische Kommission einen Beschluss an, in dem sie die Ziele der Gruppe festlegte:
- Beratung und Unterstützung der Kommission bei ihrer Arbeit;
- Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung der AVMD-Richtlinie sowie in allen anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen;
- Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsstellen in der EU gemäß der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste;
- einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu ermöglichen.
In der AVMD-Richtlinie wird die Rolle der unabhängigen Regulierungsbehörden anerkannt, die in den meisten Mitgliedstaaten für die Durchsetzung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie zuständig sind.
Im Allgemeinen überwachen die Regulierungsbehörden für audiovisuelle Mediendienste die Einhaltung der europäischen und nationalen Vorschriften durch audiovisuelle Programme. Die ERGA sollte eine Grundlage für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden und der Kommission bieten, um eine bessere Durchsetzung der Vorschriften der Richtlinie zu erreichen, insbesondere wenn Zuständigkeitsfragen auf dem Spiel stehen. Im weiteren Sinne ermöglicht dieser Informationsaustausch und diese Zusammenarbeit Diskussionen auf EU-Ebene über Fragen der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere der Werbevorschriften. Solche Diskussionen ermöglichen eine einheitlichere Anwendung der Vorschriften und somit gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU.
Vertragsverletzungsverfahren
Die Kommission ist manchmal verpflichtet, im Falle von Verstößen gegen die Richtlinie rechtliche Schritte gegen einen bestimmten Mitgliedstaat einzuleiten. Dies wird als Vertragsverletzungsverfahren bezeichnet.
Die Kommission kann durch Beschwerden von Bürgern, parlamentarische Anfragen oder im Anschluss an eine von einem unabhängigen Berater durchgeführte Überwachung der Vorschriften für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation von Verstößen gegen die Richtlinie erfahren.
Bevor die Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleitet, setzt sie sich mit den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten in Verbindung, um zusätzliche Informationen anzufordern oder sie über mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu informieren.
Die folgenden Pressemitteilungen sind Beispiele für Verstöße, die die Kommission in den letzten Jahren verfolgt hat:
- Die Kommission begrüßt die Umsetzung der EU-Vorschriften über Fernsehen und Videoabruf durch Österreich; Abschluss des Vertragsverletzungsverfahrens (28.10.2010)
- Die Kommission begrüßt die Maßnahmen der französischen Regulierungsbehörde gegen Aufstachelung zum Hass; Ende der Klage (28.10.2010)
- Kommission beendet Klage nach Einhaltung der EU-Werbevorschriften durch Italien und Estland (08/10/2009)
- EU-Vorschriften für Fernsehwerbung müssen genau überwacht werden, so der Bericht der Kommission (26/06/2009)
- „Fernsehen ohne Grenzen“: Kommission warnt Estland vor Anwendung der EU-Vorschriften für Fernsehwerbung (19/03/2009)
- Kommission ergreift Gerichtsverfahren, um übermäßige Spot-Werbung im spanischen Fernsehen zu verhindern (27/11/2008)
- Fernsehen ohne Grenzen: Die Europäische Kommission macht den nächsten Schritt in einem Verfahren gegen Spanien wegen Nichteinhaltung der Beschränkungen für Fernsehwerbung (06/05/2008)
- Fernsehen ohne Grenzen: Kommission warnt Spanien wegen Nichteinhaltung der Vorschriften für Fernsehwerbung (10/07/2007)
Weitere Informationen finden Sie in anschaulichen Beispielen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rundfunksektor.
Verweis auf nationale Gesetze
Nach dem Gemeinschaftsrecht müssen die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, mit welchen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sie eine Richtlinie umgesetzt haben.
Informationen zu den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der ursprünglichen Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ sowie zu den beiden Änderungsrichtlinien finden Sie in diesen Dokumenten:
- Richtlinie 89/552/EWG (Fernsehen ohne Grenzen)
- Richtlinie 97/36/EG
- Richtlinie 2007/65/EG (AVMD-Richtlinie)
Bitte beachten Sie, dass die AVMD-Richtlinie durch die Richtlinie 2010/13/EU kodifiziert wurde. Für die kodifizierte Richtlinie waren keine gesonderten Umsetzungsmaßnahmen erforderlich.
Großveranstaltungen
Nachfolgend finden Sie nationale Maßnahmen, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der AVMD-Richtlinie ergriffen, von der Kommission auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht überprüft und gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
Österreich
Beschlussder Kommission: ABl. L 180 vom 10.7.2007, S. 11-16 (alle Sprachen)
Belgien
Beschluss der Kommission: ABl. L 180 vom 10.7.2007, S. 24-32 (alle Sprachen)
Änderungsbeschluss 2014/110/EU:
ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 39-42 (alle Sprachen)
Dänemark
Von Dänemark angenommene Maßnahmen: ABl. C 14 vom 19.1.1999, S. 6-7 (alle Sprachen)
(Aufhebung der Maßnahmen - ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 7)
Beschluss der Kommission: ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 54-59 (alle Sprachen)
Finnland
Beschluss der Kommission: ABl. L 180 vom 10.7.2007, S. 38-41 (alle Sprachen)
Frankreich
Von Frankreich beschlossene Maßnahmen: ABl. C vom 18.11.2024 (alle Sprachen)
Beschlussder Kommission: ABl. C vom 24.06.2024 (alle Sprachen)
Deutschland
Beschluss der Kommission: ABl. L 180 vom 10.7.2007, S. 8-10 (alle Sprachen)
Ungarn
Von Ungarn angenommene Maßnahmen: ABl. C 214 vom 4.7.2017, S. 6-7 (alle Sprachen)
Beschluss der Kommission: ABl. C 214 vom 4.7.2017, S. 3-5 (alle Sprachen)
Irland
Von Irland angenommene Maßnahmen: ABl. C 8 vom 11.1.2018, S. 12-13 (alle Sprachen)
Beschluss der Kommission: ABl. C 8 vom 11.1.2018, S. 10-11 (alle Sprachen)
Italien
Beschluss der Kommission: ABl. L 187 vom 17.07 2012, S. 57-61 (alle Sprachen)
Polen
Beschluss der Kommission: ABl. L 27 vom 3.2.2015, S. 37-41 (alle Sprachen)
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