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Gestaltung der digitalen Zukunft Europas

Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste – Anwendung und Umsetzung

Die Kommission stellt sicher, dass die Richtlinie von den Mitgliedstaaten umgesetzt und von den Anbietern audiovisueller Mediendienste eingehalten wird.

Die Kommission ist bestrebt, Fragen der Auslegung und Anwendung der Vorschriften der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) mit den Mitgliedstaaten und ihren Regulierungsbehörden im Kontaktausschuss und in den in Brüssel organisierten Sitzungen der Regulierungsbehörden zu erörtern.

Die Kommission stellt im Rahmen ihrer Berichterstattungspflichten laufend relevante Informationen und Indikatoren zur Verfügung. Die Kommission verfolgt in bestimmten Fällen Vertragsverletzungsverfahren gegen einen bestimmten Mitgliedstaat, z. B. bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung oder Anwendung der Richtlinie.

Kontaktausschuss

Der Kontaktausschuss überwacht die Umsetzung der Richtlinie und die Entwicklungen in diesem Bereich. Sie dient auch als Forum für den Meinungsaustausch. Der Ausschuss befasst sich mit der bestehenden audiovisuellen Politik und den einschlägigen Entwicklungen in diesem Bereich. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die technischen Entwicklungen im audiovisuellen Sektor gelegt werden.

Der Ausschuss unterstützt die Mitgliedstaaten auch bei ihren nationalen Berichten, die alle zwei Jahre verfasst werden müssen.

Unter dem Vorsitz der Kommission, die sich aus Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten zusammensetzt, kann sie auf Antrag einer der Delegationen einberufen werden. Protokoll und Tagesordnung aller bisher durchgeführten Sitzungen stehen als Referenz zur Verfügung.

Regulierungsbehörden für den audiovisuellen Bereich

Die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) bringt Leiter oder hochrangige Vertreter nationaler unabhängiger Regulierungsstellen im Bereich audiovisueller Dienste zusammen. Die Gruppe berät die Kommission bei der Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie).

Am 3. Februar 2014 nahm die Europäische Kommission einen Beschluss an, in dem die Ziele für die Gruppe festgelegt wurden:

  • Beratung und Unterstützung der Kommission bei ihrer Arbeit;
  • Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung der AVMD-Richtlinie sowie in allen anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen;
  • Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsstellen in der EU gemäß der Richtlinie zur Regulierung audiovisueller Mediendienste;
  • einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu ermöglichen.

In der AVMD-Richtlinie wird die Rolle der unabhängigen Regulierungsbehörden anerkannt, die in den meisten Mitgliedstaaten für die Durchsetzung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie zuständig sind.

Im Allgemeinen überwachen die Regulierungsbehörden für audiovisuelle Mediendienste die Einhaltung der europäischen und nationalen Vorschriften durch audiovisuelle Programme. Die ERGA sollte eine Grundlage für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden und der Kommission schaffen, um eine bessere Durchsetzung der Vorschriften der Richtlinie zu erreichen, insbesondere wenn es um Zuständigkeitsfragen geht. Im weiteren Sinne ermöglicht dieser Informationsaustausch und diese Zusammenarbeit Diskussionen auf EU-Ebene über Fragen der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere der Vorschriften für die Werbung. Solche Diskussionen ermöglichen eine einheitlichere Anwendung der Vorschriften und damit gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU.

Vertragsverletzungsverfahren

Die Kommission ist manchmal verpflichtet, bei Verstößen gegen die Richtlinie rechtliche Schritte gegen einen bestimmten Mitgliedstaat einzuleiten. Dies wird als Vertragsverletzungsverfahren bezeichnet.

Die Kommission kann von Verstößen gegen die Richtlinie durch Beschwerden von Bürgern, parlamentarische Anfragen oder im Anschluss an eine von einem unabhängigen Berater durchgeführte Überwachung der Vorschriften für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation erfahren.

Bevor die Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleitet, setzt sie sich mit den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten in Verbindung, um zusätzliche Informationen anzufordern oder sie über mögliche Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu informieren.

Die folgenden Pressemitteilungen sind Beispiele für von der Kommission in den letzten Jahren verfolgte Verstöße:

Weitere Informationen finden Sie in Beispielen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rundfunksektor. 

Verweis auf nationale Gesetze

Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission mitzuteilen, durch welche innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sie eine Richtlinie umgesetzt haben.

Informationen über die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der ursprünglichen Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ sowie der beiden Änderungsrichtlinien finden Sie in diesen Dokumenten:

Bitte beachten Sie, dass die AVMD-Richtlinie durch die Richtlinie 2010/13/EU kodifiziert wurde. Für die kodifizierte Richtlinie waren keine gesonderten Umsetzungsmaßnahmen erforderlich.

Großveranstaltungen

Nachstehend sind die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der AVMD-Richtlinie ergriffenen nationalen Maßnahmen aufgeführt, die von der Kommission auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union überprüft und gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

Österreich

Beschluss der Kommission: ABl. L 180 vom 10.07.2007, S. 11-16 (alle Sprachen)

Belgien

Beschluss der Kommission: ABl. L 180 vom 10.07.2007, S. 24-32 (alle Sprachen)

Änderung des Beschlusses 2014/110/EU:

ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 39-42 (alle Sprachen)

Dänemark

Von Dänemark beschlossene Maßnahmen: ABl. C 14 vom 19.1.1999, S. 6-7 (alle Sprachen)

(Rücknahme der Maßnahmen - ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 7)

Beschluss der Kommission: ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 54-59 (alle Sprachen)

Finnland

Beschluss der Kommission: ABl. L 180 vom 10.07.2007, S. 38-41 (alle Sprachen)

Frankreich

Von Frankreich beschlossene Maßnahmen: ABl. C vom 18.11.2024 (alle Sprachen)

Beschluss der Kommission: ABl. C vom 24.6.24 (alle Sprachen)

Deutschland

Beschluss der Kommission: ABl. L 180 vom 10.07.2007, S. 8-10 (alle Sprachen)

Ungarn

Von Ungarn angenommene Maßnahmen: ABl. C 214 vom 4.7.2017, S. 6-7 (alle Sprachen)

Beschluss der Kommission: ABl. C 214 vom 4.7.2017, S. 3-5 (alle Sprachen)

Irland

Von Irland angenommene Maßnahmen: ABl. C 8 vom 11.01.2018, S. 12-13 (alle Sprachen)

Beschluss der Kommission: ABl. C 8 vom 11.01.2018, S. 10-11 (alle Sprachen)

Italien

Beschluss der Kommission: ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 57-61 (alle Sprachen)

Polen

Beschluss der Kommission: ABl. L 27 vom 3.2.2015, S. 37-41 (alle Sprachen)

 

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  • 19 Mai 2022

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Tschechien, Irland, Rumänien, die Slowakei und Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil sie die überarbeitete Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2018/1808) nicht umgesetzt hat, und beantragt die Verhängung finanzieller Sanktionen gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV.

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  • 23 September 2021

Die Europäische Kommission hat diese Woche eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Tschechien, Estland, Irland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Slowenien und die Slowakei gerichtet, weil sie es versäumt haben, Informationen über die Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) in nationales Recht zu übermitteln. Die neuen Vorschriften gelten für alle audiovisuellen Medien, sowohl traditionelle Fernsehsendungen als auch Abrufdienste sowie Videoplattformen. Sie zielen darauf ab, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der für das digitale Zeitalter geeignet ist

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Mit der überarbeiteten Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste wird ein Medienrahmen für das digitale Jahrzehnt Europas geschaffen.